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   BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20   

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BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20 (https://dejure.org/2021,6057)
BAG, Entscheidung vom 23.03.2021 - 3 AZR 224/20 (https://dejure.org/2021,6057)
BAG, Entscheidung vom 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 (https://dejure.org/2021,6057)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JurPC

    Fehlende Verkündung eines Urteils

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen teilweise Nichtzulassung der Revision; Unwirksame Verkündung eines Urteils wegen eines Verkündungsmangels; Berufung gegen den Rechtsschein eines unwirksamen Urteils

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Fehlende Verkündung eines Urteils - formelle und materielle Rechtskraft

  • Betriebs-Berater

    Fehlende Verkündung eines Urteils - formelle und materielle Rechtskraft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Verkündung eines Urteils; formelle und materielle Rechtskraft

  • rechtsportal.de

    Fehlende Verkündung eines Urteils; formelle und materielle Rechtskraft

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel gegen teilweise Nichtzulassung der Revision; Unwirksame Verkündung eines Urteils wegen eines Verkündungsmangels; Berufung gegen den Rechtsschein eines unwirksamen Urteils

  • datenbank.nwb.de

    Fehlende Verkündung eines Urteils - formelle und materielle Rechtskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die fehlende Verkündung eines Urteils

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Formfehler bei der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1833
  • MDR 2021, 885
  • NZA 2021, 892
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19

    Beweiskraft des Protokolls - Urteilsverkündung

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20
    Solange die Entscheidung noch nicht verkündet wurde, liegt rechtlich nur ein - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Entscheidungsentwurf vor (BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 9 mwN) .

    Findet sich im Protokoll kein Hinweis auf die Verkündung des Urteils, steht infolge der Beweiskraft des Protokolls gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen das aus § 60 ArbGG, § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG folgende Erfordernis der Urteilsverkündung in öffentlicher Sitzung fest (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 10 mwN) .

    Da der Beweis der Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten nur durch das Sitzungsprotokoll erbracht werden kann, beweist der nach § 315 Abs. 3 ZPO auf der Urschrift des Urteils anzubringende Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Verkündung nicht (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 10 mwN) .

    Es ist damit davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht das in der Akte befindliche "Urteil" nicht verkündet hat (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 11) .

    Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 13 mwN) .

    bb) Das erstinstanzliche "Urteil" wurde nicht dadurch wirksam verlautbart, dass der Vorsitzende der Kammer dessen Übersendung an die Parteien selbst verfügt hat, so dass sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, außer Frage steht (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 14 mwN) .

    Da das "Urteil" des Arbeitsgerichts nicht wirksam verkündet worden ist, kann es keine rechtliche Wirkung erzeugen, gleichwohl aber zur Beseitigung des mit ihm verbundenen Rechtsscheins mit der Berufung angefochten werden (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 15 mwN) .

    Eine eigene Sachentscheidung war dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich verwehrt (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 16) .

    Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit - ausnahmsweise - an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen müssen (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 19 mwN) .

    Denn nur insoweit unterliegt das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Beurteilung durch den Senat (§ 557 Abs. 1, § 562 Abs. 2 ZPO; vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 19; BGH 13. März 1980 - VII ZR 147/79 - zu II der Gründe, BGHZ 76, 236) .

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 248/13

    Parteibezeichnung - Prozessstandschaft

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20
    Dies dient der Prozessbeschleunigung und gilt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 28 mwN, BAGE 147, 227) .

    Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt jedoch in diesem Fall ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 29 mwN, aaO) .

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20
    Die Feststellung der Verkündung ist eine nach § 165 ZPO wesentliche Förmlichkeit, die nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGH 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - Rn. 12) .

    Wenn die Feststellung der Verkündung eine nach § 165 ZPO wesentliche Förmlichkeit ist, die nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGH 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - Rn. 12) , und es gibt kein Protokoll, kann die Verkündung - gerade in einem gesonderten Verkündungstermin - nicht durch ein Protokoll bewiesen werden.

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 864/12

    Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20
    Soweit es in der Sache entschieden hat, hat es trotz ggf. bestehender doppelter Rechtshängigkeit eine der formellen Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 34; MüKoZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 261 Rn. 42; Musielak/Voit/Foerste ZPO 18. Aufl. § 261 Rn. 9 mwN; vgl. zum sog. Nichturteil Jauernig Das fehlerhafte Zivilurteil S. 95) .
  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12

    Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20
    für gegenstandslos erklären müssen (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 - Rn. 29, BAGE 144, 222) .
  • OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09

    Anforderungen an eine wirksame Protokollberichtigung

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20
    Die fehlende Verkündung ist daher von Amts wegen zu beachten und kann nicht durch unterlassene Rüge geheilt werden (OLG Frankfurt 12. September 2012 - 1 U 32/09 - Rn. 33) .
  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20
    Denn nur insoweit unterliegt das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Beurteilung durch den Senat (§ 557 Abs. 1, § 562 Abs. 2 ZPO; vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 19; BGH 13. März 1980 - VII ZR 147/79 - zu II der Gründe, BGHZ 76, 236) .
  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 105/91

    Zurückverweisung bei fehlender Prozeßvoraussetzung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20
    Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen in dem Umfang an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, in dem er beim Senat angefallen ist (vgl. BGH 13. April 1992 - II ZR 105/91 - zu 3 der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 22.01.2020 - 12 Sa 580/19

    Fortführung der kirchlichen Zusatzversorgung durch weltlichen Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2020 - 12 Sa 580/19 - sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28. August 2019 - 5 Ca 1227/18 - in Bezug auf den Hauptantrag zu 1. (Leistungs- und Feststellungsantrag) und die Zahlungsanträge aus seiner Berufung - mit Ausnahme des Streitgegenstands Schadensersatz - aufgehoben.
  • ArbG Wuppertal, 28.08.2019 - 5 Ca 1227/18
    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2020 - 12 Sa 580/19 - sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28. August 2019 - 5 Ca 1227/18 - in Bezug auf den Hauptantrag zu 1. (Leistungs- und Feststellungsantrag) und die Zahlungsanträge aus seiner Berufung - mit Ausnahme des Streitgegenstands Schadensersatz - aufgehoben.
  • BAG, 09.10.2019 - 8 AZN 562/19

    Beschränkte Zulassung der Revision - Klage und Widerklage - Arresturteil -

  • OLG Frankfurt, 07.12.1994 - 17 U 288/93
  • BAG, 28.05.2019 - 8 AZN 268/19

    Beschränkung der Revisionszulassung

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 26, mwN ).
  • BAG, 17.08.2022 - 7 ABR 3/21

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Verkündung - Rügeverzicht

    Solange die Entscheidung noch nicht verkündet wurde, liegt rechtlich nur ein - allenfalls den Rechtsschein einer Endentscheidung erzeugender - Entscheidungsentwurf vor (vgl. zur Urteilsverkündung: BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 20; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 9 mwN, BAGE 172, 372) .

    Nicht nur die fehlende Verkündung ist von Amts wegen zu beachten (vgl. zum Urteilsverfahren BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 28) , sondern auch die Frage, ob eine das Verfahren beendende Entscheidung vorliegt.

    Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (BAG 8. März 2022 - 3 AZR 361/21 - Rn. 13; 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 26; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 13, BAGE 172, 372; BGH 11. Februar 2022 - V ZR 15/21 - Rn. 11; 27. Oktober 2016 - V ZB 50/16 - Rn. 5) .

    Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 26; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 13, BAGE 172, 372; BGH 11. Februar 2022 - V ZR 15/21 - Rn. 11; 27. Oktober 2016 - V ZB 50/16 - Rn. 5; 12. März 2004 - V ZR 37/03 - zu II 1 b der Gründe) .

    Der "Laufzettel" und damit die Schlussverfügung der Geschäftsstelle können die richterliche Verfügung nicht ersetzen, weil diese nicht den Willen des Richters dokumentieren, die Entscheidung der Kammer nach außen kundzutun (vgl. BAG 8. März 2022 - 3 AZR 361/21 - Rn. 14; 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 27; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 14, BAGE 172, 372) .

    Der fehlende Wille der Beteiligten, den Mangel der Verkündung zu rügen, ist unerheblich (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 28) .

    Die Parteien bzw. die Beteiligten können durch einen Rügeverzicht einen Urteilsentwurf nicht zum Urteil bzw. einen Beschlussentwurf nicht zu einem Beschluss machen und der Rechtsmittelinstanz eine Grundlage zur Tätigkeit in der Sache verschaffen (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 28; zust. BeckOK ZPO/Elzer Stand 1. Juli 2022 ZPO § 310 Rn. 68; im Ergebnis auch Stein/Jonas/Althammer 23. Aufl. § 310 Rn. 4) .

    Die fehlende Verkündung ist von Amts wegen zu beachten und kann nicht durch unterlassene Rüge geheilt werden (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 28; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 60 Rn. 27) .

    Eine solche Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht ist - ausnahmsweise - zulässig, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen müssen (st. Rspr., vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 33 mwN) .

    a) Da der "Beschluss" des Arbeitsgerichts nicht wirksam verkündet worden ist, kann er keine rechtliche Wirkung erzeugen, gleichwohl aber zur Beseitigung des mit ihm verbundenen Rechtsscheins mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 29 f.; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 15 mwN, BAGE 172, 372) .

    Eine eigene Sachentscheidung war dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich verwehrt (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 30; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 16, aaO) .

    Das Landesarbeitsgericht konnte die im ersten Rechtszug unterbliebene Entscheidungsverkündung nicht selbst vornehmen (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 31; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 17, aaO; 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 28 f. mwN, BAGE 147, 227) .

  • BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 361/21

    Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

    Die Revision ist nicht bereits wegen fehlender Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts begründet (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 -) .

    Dieser Fehler kann nicht durch das Gedächtnisprotokoll und das Zustellen des Urteils geheilt werden, da die Zustellung die Verkündung nicht ersetzt, zumindest wenn die Zustellung des Urteils - wie hier - nicht auf einer Verfügung des Richters beruht (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 23, 27; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 10 mwN, BAGE 172, 372) .

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Betriebsvereinbarung

    Ob bereits die Berufung der Beklagten unzulässig war, kann daher dahinstehen (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 35, 36 mwN) .
  • BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 362/21

    Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

    Die Revision ist nicht bereits wegen fehlender Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts begründet (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 -) .

    Dieser Fehler kann nicht durch das Gedächtnisprotokoll und das Zustellen des Urteils geheilt werden, da die Zustellung die Verkündung nicht ersetzt, zumindest wenn die Zustellung des Urteils - wie hier - nicht auf einer Verfügung des Richters beruht (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 23, 27; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 10 mwN, BAGE 172, 372) .

  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 250/21

    Unzulässiges Teilurteil - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht -

    Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit zwar an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen müssen (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 33; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 19, BAGE 172, 372; jew. für den Fall einer fehlenden Urteilsverkündung durch das Arbeitsgericht) .
  • BAG, 13.01.2022 - 3 AZR 212/21
    Ob bereits die Berufung der Beklagten unzulässig war, kann daher dahinstehen (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 35, 36 mwN).
  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 188/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

    Gemäß § 160 Abs. 3, Nr. 6, Nr. 7 ZPO ist die Verkündung eines Urteils stets im Protokoll festzustellen; erst diese Niederschrift beweist gemäß § 165 ZPO eine ordnungsgemäße Verkündung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15 -, NJW-RR 2017, 386 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13 -, NJW 2015, 2342 Rn. 11; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 311 Rn. 3a; Musielak, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., § 311 Rn. 4), deren Fehlen von Amts wegen zu beachten ist und nicht durch unterlassene Rüge geheilt werden kann (BAG Urteil vom 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 -, BeckRS 2021, 11851 Rn. 28; Elzer, in: BeckOK-ZPO, 47. Ed. [Stand: 1. Dezember 2022] § 310 Rn. 68).
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